Nutzungsrechte in der Architekturfotografie: Der große Guide für Auftraggeber
— Auch wenn das Thema umfangreich und komplex ist: Als Architekt oder Bauherr solltest Du dich unbedingt mit Nutzungsrechten beschäftigen.
— Auch wenn das Thema umfangreich und komplex ist: Als Architekt oder Bauherr solltest Du dich unbedingt mit Nutzungsrechten beschäftigen.
In der Zusammenarbeit mit einem Architekturfotografen begegnet Dir das Thema Nutzungsrechte immer wieder – meist schon in der Anbahnungs- oder Angebotsphase. Wenn also von einem einfachen, zeitlich oder räumlich (un-)begrenzten Nutzungsrecht, Presse- und PR-Recht, Panoramafreiheit oder Property Release lesen, sollten Sie mit diesen Begrifflichkeiten etwas anfangen können, um das Kostenexposé inhaltlich bewerten zu können.
Natürlich basieren die Nutzungsrechte in der Architekturfotografie auf den gesetzlichen Grundlagen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Was viele nicht wissen: Dort wird beispielsweise definiert, dass das Urheberrecht an einem Bild, aber auch an anderen kreativen Werken wie Texten oder Musik, gar nicht übertragbar ist. Stattdessen ist das Nutzungsrecht, das ein Fotograf Dir als Architekt oder Bauherrn gegen Entgelt einräumt entscheidend. Aber dazu im Laufe dieses umfangreichen Guides mehr.
Ebenfalls wichtig zu wissen: Nicht jeder Fotograf geht mit dem Thema Nutzungsrechte gleich um. Für mehr Transparenz im Bereich der Nutzungsrechte in der Architekturfotografie möchte auch der Bundesverband Architekturfotografie e.V. (BVAF) sorgen. Der Verband hat eine Arbeitshilfe herausgegeben, die einen Überblick über die wichtigsten Nutzungsarten von Bildern in der Architekturfotografie gibt. Diese Arbeitshilfe findest Du im Laufe dieses Artikels verlinkt.
Du erfährst im Zuge des großen Guides “Nutzungsrechte in der Architekturfotografie” außerdem
Die Definition von Nutzungsrecht im urheberrechtlichen Sinne ist eigentlich recht einleuchtend: Man versteht darunter das vom Urheber eines Werks (im Rahmen von Paragraph 31 ff. UrhG) gegenüber einem Dritten eingeräumte Recht, einen Teil oder das gesamte Werk zu nutzen.
Heißt, übertragen auf die Architekturfotografie: Wenn Du als Architekt oder Bauherr die Bilder eines Architekturfotografen nutzen möchtest, musst Du das Nutzungsrecht an diesen Bildern beim Fotografen (Urheber) einholen.
Soweit verstanden? Dann bringen wir noch einen Begriff ins Spiel: Das Verwertungsrecht. Während sich das Nutzungsrecht immer auf Dritte bezieht (die dieses beim Fotografen erwerben), ist das Verwertungsrecht ausschließlich dem Fotografen selbst vorbehalten. Er hat das Recht, als Urheber der Bilder, diese selbst zu verwerten.
Im Umkehrschluss gilt: Wenn der Fotograf (Urheber) sein Werk nicht ausschließlich selbst verwerten will, dann kann er die Nutzung des Werkes einem anderen erlauben.
Was jedoch nicht geht, wie bereits in der Einleitung erwähnt: Das Urheberrecht an einem Werk kann niemals auf einen Dritten übertragen werden. Bei einem Architekturfoto bleibt daher das Urheberrecht immer beim Fotografen, während Dritte Lizenzen für die Nutzung des Bildmaterials bei ihm erwerben können.
Gehen wir einen Schritt weiter: Nutzungsrecht ist nicht gleich Nutzungsrecht. Es gibt verschiedene Arten, die aus Paragraf 31 ff. UrhG hervorgehen:
Das Kapital eines Malers sind seine Gemälde. Das eines DJs seine produzierten Musikstücke. Ein Autor lebt von seinen Büchern und ein Fotograf von seinen Bildern. Kreativschaffende sind darauf angewiesen, dass durch ihre Kunst Wertschöpfung entsteht. Einige Beispiele zur Verdeutlichung:
Du siehst: Durch die Nutzung eines Werks durch Dritte, entsteht ein Mehrwert für sie. Der Kreativschaffende möchte selbstverständlich an dieser Wertschöpfung partizipieren und aus diesem Grund räumt er Nutzungsrechte gegenüber Dritten im Gegenzug für Nutzungsentgelte ein.
In kaum einem anderen Bereich der Fotografie entsteht mehr Wertschöpfung auf diversen Ebenen als in der Architekturfotografie. Die konkreten Mehrwerte lassen sich anhand der 10 Funktionen der Architekturfotografie verdeutlichen:
In unserem Artikel „Architekturfotografie im Fokus: Bedeutung und Nutzen für Architekten“ erfährst Du mehr über die Mehrwerte der Architekturfotografie.
Nicht selten definiert die Wertschöpfung, die ein Werk generiert, auch dessen monetären Wert. Ein Kreativschaffender soll für seine Tätigkeit eine “angemessene Vergütung” erhalten, heißt es in §32 UrhG. Auch wenn das Gesetz nicht konkret benennt, was unter “angemessen” zu verstehen ist, ergibt sich die Angemessenheit unter anderem eben aus der Wertschöpfung.
Die oben genannten Gründe machen es nachvollziehbar, dass Kreativschaffende nicht nur ein Entgelt für die Produktion, also in unserem Fall die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Fotoshootings, verlangen, sondern auch für die Nutzung ihrer Werke durch Dritte.
Wie bereits weiter oben erwähnt, ist neben dem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht vor allem das inhaltlich beschränkte Nutzungsrecht von größter Bedeutung. Wie Du dir denken kannst, gibt es verschiedenste Möglichkeit, ein Bild inhaltlich zu nutzen. Der Bundesverband Architekturfotografie e.V. (BVAF) hat hierzu eine Arbeitshilfe für Architekten, Architekturfotografen und Bildnutzer veröffentlicht, in der die häufigsten bzw. wichtigsten inhaltlichen Nutzungsarten aufgeführt und erläutert werden.
Für die Zusammenarbeit mit einem Architekturfotografen schafft diese Arbeitshilfe Transparenz. Denn viele im BVAF organisierte Mitglieder greifen bei der Projektkalkulation auf dieses Schema zurück und Architekturfotografen wie Philip Kistner nutzen diese Informationsbasis, um bereits in der Angebotsphase verständlich zu kommunizieren, welche Lizenzkosten anfallen, wenn Auftraggeber Bildnutzungsrechte erwerben.
Dabei unterteilt der BVAF die inhaltlich beschränkte Nutzung in Kategorien und Unterkategorien und gibt als praktischen Anhaltspunkt konkrete Beispiele:
Mit diesem Nutzungsrecht wird die Bildnutzung auf den Vermarktungskanälen des Architekten festgelegt. Zu diesen Kanälen zählen laut BVAF folgende:
Auch wenn der Architekt die Bilder in dieser Kategorie ebenfalls für seine Selbstvermarktung nutzt, liegt der Unterschied hier in der Medien-Hoheit. Während er die Kanäle aus Kategorie 1 selbst kontrollieren kann und damit die Hoheit darüber hat, ist diese Voraussetzung bei Social Media Kanälen oder externen Plattformen nicht vollständig gegeben.
Portale wie Facebook oder Instagram sichern sich beispielsweise schon während der Profilerstellung über die Zustimmung zu den AGB zu, die auf den Portalen geposteten Bilder weiterverwenden zu dürfen. Das gilt sowohl für Betreiber-eigene Timelines, als auch für die der gesamten Userschaft. Wenn Du als Auftraggeber also eine Architekturaufnahme über soziale Medien teilst, so erlaubst Du Facebook und seinen Usern, die Bilder auf dem Portal unbegrenzt zu teilen. Und das, obwohl Facebook mit dem Urheber der Aufnahme, also dem Fotografen, keine Vereinbarung über die Nutzungsrechte getroffen hat.
Gleiches gilt für Online-Portale, auf denen Du selbstständig Bildmaterial hochlädst und einer Community oder Leserschaft darbietest. Die Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte beim Fotograf sind daher u.a. für folgende Portale wichtig:
In dieser Kategorie ergibt sich eine Sondersituation: Nimmt ein Architekt an einem Architekturpreis oder beim von den Architektenkammern veranstalteten “Tag der Architektur” teil, wird dies in der Regel durch den Preisauslober bzw. Veranstalter im Vorfeld kommuniziert. Für die Vermarktung kann ein Medien-Mix entstehen, z.B. die Nutzung von Bildmaterial in Veranstalter-Broschüren, auf der Veranstalter-Website oder in Pressemeldungen auf externen Portalen.
Hier hat der BVAF im Grunde praxisnahe Pakete für die Nutzung definiert, die in der Arbeitshilfe unter Punkt C1 und C2 näher erläutert werden.
Der Erwerb von Presserechten für Architekturfotografien ist für Architekten einer der wichtigsten Faktoren zur Vermarktung ihrer eigenen Person und ihrer architektonischen Leistung.
Verlage hingegen, die Architekturfotografien in Publikationen nutzen möchten, haben in der Regel ein wirtschaftliches Interesse. Egal ob online oder offline – sie möchten die Attraktivität ihrer Veröffentlichung und damit deren Verkauf steigern. Hier spielt also das Thema “Wertschöpfung” wieder eine zentrale Rolle.
Die richtige Vorgehensweise eines Verlags wäre, beim Fotografen selbst die Nutzung seiner Bilder anzufragen und diese korrekt zu lizenzieren. Viele Verlage wissen um diese Tatsache, fragen aber hingegen bei Dir als Auftraggeber nach, ob sie die Bilder als Pressematerial nutzen können. Da die Urheberrechte aber beim Fotografen liegen und er der Nutzung zustimmen muss, ist dieses Vorgehen der Verlage nur dann korrekt, wenn der Auftraggeber hierfür die entsprechenden erweiterten Nutzungsrechte erworben hat. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn Internet-Blogs Bilder bei Dir anfragen.
Daher hat der BVAF diese Kategorie in folgende Fälle aufgeteilt:
Im Gegensatz zu Kategorie 4 geht es hier einerseits um die Frage, ob der Architekt für die Platzierung des Bildmaterials in einem Medium bezahlt und andererseits darum, ob er Bilder in werblichen Publikationen Dritter platzieren möchte. Diese Kategorie beinhaltet daher folgende Fälle:
Hier könnte man annehmen, dass sich diese Kategorie und Kategorie 3 (Architekturpreise / Tag der Architektur) nicht unterscheiden. Doch während bei Architekturpreisen die Selbstvermarktung des Architekten im Fokus steht und der Veranstalter nur die Plattform stellt, haben von Dritten kuratierte Veranstaltungen vor allem für die Dritten selbst einen großen Nutzen.
Stellt ein Architekturmuseum oder eine Immobilienmesse die Werke eines Architekten aus, so dient dies in erster Linie zur Gewinnung von Besuchern und generiert dadurch für den Veranstalter selbst Wertschöpfung.
Zu guter Letzt ergibt sich in der Architekturfotografie häufig der Fall, dass nicht nur der Auftraggeber selbst (in der Regel der Architekt oder Bauherr), sondern auch am Bau beteiligte Dritte die Bilder für verschiedenste Zwecke nutzen möchten.
Da diese Dritten nicht im direkten Vertragsverhältnis mit dem Architekturfotografen stehen, dürfen sie ohne die Einholung bzw. den Erwerb der Nutzungsrechte die Bilder weder in eigenen, noch in externen Medien publizieren.
Der BVAF empfiehlt Dir als Architekt oder Bauherr daher, die Anfrage an den Architekturfotografen weiterzuleiten. Er setzt sich dann mit dem beteiligten Unternehmen oder Gewerk in Verbindung und vereinbart separat die Nutzungsrechte. Ganz konkret: Wenn Du also z.B. von einem Bauunternehmer, Fenster- oder Fassadenbauer auf die Nutzung der von Dir bereits erworbenen Bilder angesprochen wirst, informierst Du idealerweise den Fotografen darüber.
Einige Architekturfotografen, darunter auch Philip Kistner, berücksichtigen außerdem einen Sonderfall: Schließen sich mehrere Firmen vor der Beauftragung des Fotografen zusammen und erteilen gemeinsam den Auftrag, so können die Kosten gesplittet werden.
Ein weiterer, spezieller Fall: Wenn Du als Architekt die Nutzungsrechte vor Produktionsbeginn auch direkt für den Bauherrn kaufen möchtest, z.B. um ihm die Bilder später als Geschenk zu überlassen, so zahlst Du bei einigen Fotografen lediglich eine Lizenzerweiterung.
An dieser Stelle noch einmal der Hinweis: Die hier genannten Kategorien sind für Architekturfotografen nicht bindend und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind lediglich Empfehlungen des BVAF, der für mehr Transparenz zum Thema Bildnutzungsrechte sorgen möchte.
Nachdem wir Dir die zahlreichen, vor allem inhaltlich beschränkten Nutzungsrechte im Bereich der Architekturfotografie vorgestellt haben, möchten wir dieses Wissen nun in die Praxis übertragen. Dazu haben wir vier Anwendungsfälle aus dem Berufsalltag von Philip Kistner zusammengestellt, die häufig in der Zusammenarbeit mit Architekten und Bauherren auftauchen.
Ein Architekt möchte die Nutzungsrechte für Bilder seines Bauwerkes zur Vermarktung seiner eigenen Person bzw. seines Architekturbüros auf eigenen Medien erwerben.
Ein Architekt möchte neben dem Nutzungsrecht für die Selbstvermarktung (“Basis-Nutzungsrecht”) zusätzlich die Nutzungsrechte zur Vermarktung in Presse- und PR-Publikationen erwerben.
Ein Architekt oder Bauherr möchte die Bilder des Bauwerks Dritten, also Projektpartnern z.B. am Bau beteiligter Unternehmen oder Gewerke zur Verfügung stellen.
Hier muss zusätzlich folgendes unterschieden werden:
a) Die Projektpartner möchten die Bilder in eigenen Medien verwenden
b) Die Projektpartner möchten die Bilder sowohl in eigenen, als auch externen Medien nutzen
Ein Bauherr (z.B. ein Unternehmen) möchte die Nutzungsrechte für die Bilder seines Bauwerks (z.B. Industriehalle mit High-Tech-Maschinen) exklusiv erwerben.
Grundsätzlich gilt: Der Architekturfotograf hat das Recht auf Namensnennung in seinen Bildern. Die gesetzliche Basis dafür ist §13 UrhG: “Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Als Architekt oder Bauherr solltest Du immer darauf achten, die vom Fotografen erworbenen Bilder mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen. Wie diese lauten soll und wo sie platziert wird, kannst Du beim Fotografen nachfragen. Eine typische Namensnennung in einem Bild lautet z.B. wie folgt: “Foto: Philip Kistner”. Einige Fotografen legen außerdem fest, an welcher Stelle im Bild die Namensnennung zu erfolgen hat, z.B. “links unten”.
Nun kann es aus Sicht des Auftraggebers nachvollziehbare Gründe geben, eine Namensnennung zu vermeiden. Zum Beispiel wenn dieser nicht preisgeben möchte, mit welchem Architekturfotografen er zusammengearbeitet. Oder die Namensnennung passt einfach nicht ins Layout der Publikation, in der das Bild veröffentlicht werden soll. In diesem Fall hast Du folgende Handlungsmöglichkeiten:
Abschließend möchten wir Dich noch mit einigen Sonderfällen zu den Urheber- und Nutzungsrechten in der Architekturfotografie vertraut machen:
Müsste man diesen Wissensartikel über Nutzungsrechte in der Architekturfotografie auf eine Kernaussage beschränken, so würde diese lauten: Sobald Architekten oder Bauherrn Bilder von Architekturfotografen über die eigenen Kanäle hinaus nutzen möchten oder Projektpartner, Verlage etc. ebenfalls Nutzungsrechte anfordern, ist dies mit einem Entgelt in Form zusätzlicher Lizenzkosten verbunden.
Die Grundlage dafür bildet das Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere die Paragraphen 31 ff. Dort wird nicht nur festgelegt, dass Fotografen “angemessen” für die Nutzung ihres Bildmaterials vergütet werden müssen, sondern auch welche verschiedenen Nutzungsrechte hier in Frage kommen.
Ganz unabhängig vom Urheberrechtsgesetz liegt die Begründung für Nutzungsentgelte in Form von Lizenzen im Bereich der (Architektur-)Fotografie darin, dass durch die Bildnutzung Wertschöpfung sowie konkrete Mehrwerte für Dritte erzeugt werden. Es gilt als Grundprinzip und Existenzgrundlage Kreativschaffender, an dieser Wertschöpfung zu profitieren.
"In kaum einem anderen Bereich der Fotografie entsteht mehr Wertschöpfung als in der Architekturfotografie."