Basics für Architekten

Nutzungsrechte in der Architekturfotografie: Der große Guide für Auftraggeber

— Auch wenn das Thema umfangreich und komplex ist: Als Architekt oder Bauherr solltest Du dich unbedingt mit Nutzungsrechten beschäftigen.

Archiv im Amtsgericht Gummersbach @ Philip Kistner
Archiv im Amtsgericht Gummersbach @ Philip Kistner

In der Zusammenarbeit mit einem Architekturfotografen begegnet Dir das Thema Nutzungsrechte immer wieder – meist schon in der Anbahnungs- oder Angebotsphase. Wenn also von einem einfachen, zeitlich oder räumlich (un-)begrenzten Nutzungsrecht, Presse- und PR-Recht, Panoramafreiheit oder Property Release lesen, sollten Sie mit diesen Begrifflichkeiten etwas anfangen können, um das Kostenexposé inhaltlich bewerten zu können.

Natürlich basieren die Nutzungsrechte in der Architekturfotografie auf den gesetzlichen Grundlagen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Was viele nicht wissen: Dort wird beispielsweise definiert, dass das Urheberrecht an einem Bild, aber auch an anderen kreativen Werken wie Texten oder Musik, gar nicht übertragbar ist. Stattdessen ist das Nutzungsrecht, das ein Fotograf Dir als Architekt oder Bauherrn gegen Entgelt einräumt entscheidend. Aber dazu im Laufe dieses umfangreichen Guides mehr.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Nicht jeder Fotograf geht mit dem Thema Nutzungsrechte gleich um. Für mehr Transparenz im Bereich der Nutzungsrechte in der Architekturfotografie möchte auch der Bundesverband Architekturfotografie e.V. (BVAF) sorgen. Der Verband hat eine Arbeitshilfe herausgegeben, die einen Überblick über die wichtigsten Nutzungsarten von Bildern in der Architekturfotografie gibt. Diese Arbeitshilfe findest Du im Laufe dieses Artikels verlinkt.

Du erfährst im Zuge des großen Guides “Nutzungsrechte in der Architekturfotografie” außerdem

  • warum Nutzungsrechte die Wertschöpfung eines Werks abbilden
  • warum gerade die inhaltlich beschränkten Nutzungsrechte eine große Bedeutung in der Architekturfotografie besitzen
  • wie sich die Nutzungsrechte konkret in die Praxis übersetzen lassen (anhand von Beispielen)
  • welche rechtlichen Sonderfälle es im Bereich Architekturfotografie gibt
Zusammenfassung
Dieser Artikel behandelt das Thema “Nutzungsrechte in der Architekturfotografie” vollumfänglich. Du erfährst unter anderem, wo der Unterschied zwischen Urheberrechten, Verwertungsrechten und Nutzungsrechten liegt und welche Nutzungsrechts-Arten in der Architekturfotografie von Relevanz sind.

Was man unter Nutzungsrechten versteht und durch welche rechtlichen Grundlagen sie legitimiert werden

Die Definition von Nutzungsrecht im urheberrechtlichen Sinne ist eigentlich recht einleuchtend: Man versteht darunter das vom Urheber eines Werks (im Rahmen von Paragraph 31 ff. UrhG) gegenüber einem Dritten eingeräumte Recht, einen Teil oder das gesamte Werk zu nutzen.

Heißt, übertragen auf die Architekturfotografie: Wenn Du als Architekt oder Bauherr die Bilder eines Architekturfotografen nutzen möchtest, musst Du das Nutzungsrecht an diesen Bildern beim Fotografen (Urheber) einholen.

Soweit verstanden? Dann bringen wir noch einen Begriff ins Spiel: Das Verwertungsrecht. Während sich das Nutzungsrecht immer auf Dritte bezieht (die dieses beim Fotografen erwerben), ist das Verwertungsrecht ausschließlich dem Fotografen selbst vorbehalten. Er hat das Recht, als Urheber der Bilder, diese selbst zu verwerten.

Im Umkehrschluss gilt: Wenn der Fotograf (Urheber) sein Werk nicht ausschließlich selbst verwerten will, dann kann er die Nutzung des Werkes einem anderen erlauben.

Was jedoch nicht geht, wie bereits in der Einleitung erwähnt: Das Urheberrecht an einem Werk kann niemals auf einen Dritten übertragen werden. Bei einem Architekturfoto bleibt daher das Urheberrecht immer beim Fotografen, während Dritte Lizenzen für die Nutzung des Bildmaterials bei ihm erwerben können.

Gehen wir einen Schritt weiter: Nutzungsrecht ist nicht gleich Nutzungsrecht. Es gibt verschiedene Arten, die aus Paragraf 31 ff. UrhG hervorgehen:

  • Das einfache Nutzungsrecht:
    Erwirbt ein Architekt oder Bauherr das einfache Nutzungsrecht von einem Architekturfotografen, so darf er das Bild fortan nutzen – allerdings nicht exklusiv. Bedeutet: Der Fotograf hat das Recht, ein und dasselbe Bild an Dritte weiterzugeben/zu verkaufen. Gleichzeitig darf der Fotograf das Bild auch für eigene Zwecke (z.B. als Referenz auf seiner Website) nutzen.
  • Das ausschließliche Nutzungsrecht:
    Hier erwirbt der Auftraggeber das exklusive Nutzungsrecht. Der Fotograf darf also das Bildmaterial nicht mehr an Dritte weitergeben/verkaufen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht gibt es außerdem zwei Ausprägungen: Beim eingeschränkt ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Fotograf das Bildmaterial weiterhin zu eigenen Zwecken nutzen. Beim voll ausschließlichen Nutzungsrecht ist ihm selbst die eigene Nutzung seiner Bilder untersagt.
  • Zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht:
    Hier geht es darum, dass das Bildmaterial vom Auftraggeber nur für einen bestimmten Zeitraum oder eben ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden darf. Diese Form der Einschränkung findet man häufiger im Bereich der Werbe- oder Modefotografie – in der Architekturfotografie ist es seltener relevant.
  • Räumlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht:
    Der Lizenznehmer darf das Bild in einem bestimmten Territorium oder eben ohne territoriale Begrenzung  nutzen. Räumlich lässt sich ein Nutzungsrecht z.B. auf ein Bundesland oder die Bundesrepublik Deutschland begrenzen, ebenso wie auf die Räumlichkeiten einer Firma oder einer Messe. Auch diese Form des Nutzungsrechts ist in der Architekturfotografie vernachlässigbar.
  • Inhaltlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht:
    Nun wird es für Dich als Auftraggeber eines Architekturfotografen spannend, denn eine inhaltlich beschränkte Nutzung ist in der Architekturfotografie weit verbreitet. Hierbei geht es darum, dass das Bildmaterial vom Lizenznehmer nur in bestimmten Medien bzw. Publikationen genutzt werden darf. Zum Beispiel auf seiner Website, in Social Media Profilen, in der Tagespresse oder für Ausstellungen. Im Laufe dieses Wissensartikels gehen wir konkret auf die häufigsten, inhaltlichen Nutzungsrechte in der Architekturfotografie ein und orientieren uns dabei an den Richtlinien des BVAF.
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In dieser Liste vom BVAF e.V.  findest Du eine Übersicht der wichtigsten Grundlagen zum Thema Nutzungsrechte.
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E.On Headquarter, Essen @ Philip Kistner
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Über die Wertschöpfung eines Werkes und die Existenzgrundlage von Kreativschaffender

Das Kapital eines Malers sind seine Gemälde. Das eines DJs seine produzierten Musikstücke. Ein Autor lebt von seinen Büchern und ein Fotograf von seinen Bildern. Kreativschaffende sind darauf angewiesen, dass durch ihre Kunst Wertschöpfung entsteht. Einige Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Image-Effekt: Eine Comic-Zeichnung wird für die Vermarktung eines Kinderspielzeugs verwendet und hat damit direkten Einfluss auf die positive Imagewirkung und den Abverkauf.
  • Aufklärungs- und Informationseffekt: Ein Sachbuch über hochwertige Uhren wird von einem Juwelier genutzt, um seine Kunden über die einzigartige Fertigungsweise und Funktionalität von edlen Zeitgebern aufzuklären (und damit das Interesse am Produkt zu wecken).
  • Monetärer Effekt: Die professionell erstellten Bilder eines Hauses werden für ein Exposé verwendet und steigern so die Attraktivität/den Wert des Hauses.

Du siehst: Durch die Nutzung eines Werks durch Dritte, entsteht ein Mehrwert für sie. Der Kreativschaffende möchte selbstverständlich an dieser Wertschöpfung partizipieren und aus diesem Grund räumt er Nutzungsrechte gegenüber Dritten im Gegenzug für Nutzungsentgelte ein.

In kaum einem anderen Bereich der Fotografie entsteht mehr Wertschöpfung auf diversen Ebenen als in der Architekturfotografie. Die konkreten Mehrwerte lassen sich anhand der 10 Funktionen der Architekturfotografie verdeutlichen:

  1. Aufklärungsfunktion: Architekturfotografie macht Bauwerke unabhängig vom Standort des Rezipienten sichtbar.
  2. Informationsfunktion: Die Informationsfunktion der Architekturfotografie dient als faktische Bestandsaufnahme eines Bauwerks.
  3. Dokumentationsfunktion: Architekturfotografie dokumentiert den Zustand eines Bauwerks im Kontext der Zeit.
  4. Vermittlungsfunktion: Architekturfotografie transportiert den konzeptionellen Gedanken hinter dem Bauwerk und wird so zum Sprachrohr des Architekten.
  5. Künstlerische Funktion: Mit ihrem ganz eigenen Blick auf Gebäude sind Architekturfotografen in der Lage, die Wirklichkeit zu manipulieren oder sie so realitätsnah wie möglich bildlich darzustellen.
  6. Lenkungsfunktion: Architekturfotografie kann die Aufmerksamkeit auf wiederkehrende architektonische Muster legen, Gebäude aus ungewöhnlichen Perspektiven abbilden und damit ganze Epochen aktiv mitprägen.
  7. Kommentarfunktion: Hier schlüpft der Architekturfotograf in die Rolle des Architekturkritikers und anaysiert ein Bauwerk mithilfe fotografischer Mittel.
  8. Ergänzungsfunktion: Journalistische oder öffentlichkeitswirksame Inhalte werden häufig durch Architekturfotografien angereichert.
  9. Inspirationsfunktion: Architekten und Bauplaner lassen sich nicht selten von bestehenden Bauwerken inspirieren.
  10. Wertsteigerungsfunktion: Architekten nutzen Architekturfotografie, um ihren eigenen Marktwert zu steigern. Darüber hinaus konserviert Architekturfotografie den Wert des Gebäudes und kann diesen mit zunehmender Abnutzung sogar steigern (z.B. in Immobilien-Exposés).

In unserem Artikel „Architekturfotografie im Fokus: Bedeutung und Nutzen für Architekten“ erfährst Du mehr über die Mehrwerte der Architekturfotografie.

Nicht selten definiert die Wertschöpfung, die ein Werk generiert, auch dessen monetären Wert. Ein Kreativschaffender soll für seine Tätigkeit eine “angemessene Vergütung” erhalten, heißt es in §32 UrhG. Auch wenn das Gesetz nicht konkret benennt, was unter “angemessen” zu verstehen ist, ergibt sich die Angemessenheit unter anderem eben aus der Wertschöpfung.

Die oben genannten Gründe machen es nachvollziehbar, dass Kreativschaffende nicht nur ein Entgelt für die Produktion, also in unserem Fall die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Fotoshootings, verlangen, sondern auch für die Nutzung ihrer Werke durch Dritte.

Link zum Artikel

Ausführliche Informationen zur Bedeutung und zum Nutzen der Architekturfotografie findest Du in diesem Wissensartikel.

E.On Headquarter, Essen @ Philip Kistner
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Inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht in der Architekturfotografie im Detail

Wie bereits weiter oben erwähnt, ist neben dem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht vor allem das inhaltlich beschränkte Nutzungsrecht von größter Bedeutung. Wie Du dir denken kannst, gibt es verschiedenste Möglichkeit, ein Bild inhaltlich zu nutzen. Der Bundesverband Architekturfotografie e.V. (BVAF) hat hierzu eine Arbeitshilfe für Architekten, Architekturfotografen und Bildnutzer veröffentlicht, in der die häufigsten bzw. wichtigsten inhaltlichen Nutzungsarten aufgeführt und erläutert werden.

Für die Zusammenarbeit mit einem Architekturfotografen schafft diese Arbeitshilfe Transparenz. Denn viele im BVAF organisierte Mitglieder greifen bei der Projektkalkulation auf dieses Schema zurück und Architekturfotografen wie Philip Kistner nutzen diese Informationsbasis, um bereits in der Angebotsphase verständlich zu kommunizieren, welche Lizenzkosten anfallen, wenn Auftraggeber Bildnutzungsrechte erwerben.

Dabei unterteilt der BVAF die inhaltlich beschränkte Nutzung in Kategorien und Unterkategorien und gibt als praktischen Anhaltspunkt konkrete Beispiele:

1. Kategorie: Der Auftraggeber nutzt die Bilder für eigene Zwecke

Mit diesem Nutzungsrecht wird die Bildnutzung auf den Vermarktungskanälen des Architekten festgelegt. Zu diesen Kanälen zählen laut BVAF folgende:

  • Die eigene Website
  • Nicht zum Verkauf bestimmte, eigene Drucksachen, z.B. Bürobroschüren oder Einladungskarten
  • Eigene Drucksachen, die zum Verkauf bestimmt sind, z.B. eine Werkmonographie, die im Handel erhältlich ist – Voraussetzung: Der Auftraggeber verlegt das Print-Produkt selbst
  • Eigene Präsentationen, z.B. wenn diese für einen Vortrag genutzt werden
  • Ausstellungen, die vom Architekten selbst durchgeführt werden, z.B. über sein Architekturbüro

2. Kategorie: Nutzung auf Social Media oder Web-Portalen

Auch wenn der Architekt die Bilder in dieser Kategorie ebenfalls für seine Selbstvermarktung nutzt, liegt der Unterschied hier in der Medien-Hoheit. Während er die Kanäle aus Kategorie 1 selbst kontrollieren kann und damit die Hoheit darüber hat, ist diese Voraussetzung bei Social Media Kanälen oder externen Plattformen nicht vollständig gegeben.

Portale wie Facebook oder Instagram sichern sich beispielsweise schon während der Profilerstellung über die Zustimmung zu den AGB zu, die auf den Portalen geposteten Bilder weiterverwenden zu dürfen. Das gilt sowohl für Betreiber-eigene Timelines, als auch für die der gesamten Userschaft. Wenn Du als Auftraggeber also eine Architekturaufnahme über soziale Medien teilst, so erlaubst Du Facebook und seinen Usern, die Bilder auf dem Portal unbegrenzt zu teilen. Und das, obwohl Facebook mit dem Urheber der Aufnahme, also dem Fotografen, keine Vereinbarung über die Nutzungsrechte getroffen hat.

Gleiches gilt für Online-Portale, auf denen Du selbstständig Bildmaterial hochlädst und einer Community oder Leserschaft darbietest. Die Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte beim Fotograf sind daher u.a. für folgende Portale wichtig:

  • Social Media Profile, z.B. bei Facebook, Instagram, Twitter
  • Architektenprofile auf Webportalen, z.B. bei architektur.de oder bei baunetz.de

3. Kategorie: Architekturpreise / Tag der Architektur

In dieser Kategorie ergibt sich eine Sondersituation: Nimmt ein Architekt an einem Architekturpreis oder beim von den Architektenkammern veranstalteten “Tag der Architektur” teil, wird dies in der Regel durch den Preisauslober bzw. Veranstalter im Vorfeld kommuniziert. Für die Vermarktung kann ein Medien-Mix entstehen, z.B. die Nutzung von Bildmaterial in Veranstalter-Broschüren, auf der Veranstalter-Website oder in Pressemeldungen auf externen Portalen.

Hier hat der BVAF im Grunde praxisnahe Pakete für die Nutzung definiert, die in der Arbeitshilfe unter Punkt C1 und C2 näher erläutert werden.

4. Kategorie: Redaktionelle Pressenutzung / Buchpublikation

Der Erwerb von Presserechten für Architekturfotografien ist für Architekten einer der wichtigsten Faktoren zur Vermarktung ihrer eigenen Person und ihrer architektonischen Leistung.

Verlage hingegen, die Architekturfotografien in Publikationen nutzen möchten, haben in der Regel ein wirtschaftliches Interesse. Egal ob online oder offline – sie möchten die Attraktivität ihrer Veröffentlichung und damit deren Verkauf steigern. Hier spielt also das Thema “Wertschöpfung” wieder eine zentrale Rolle.

Die richtige Vorgehensweise eines Verlags wäre, beim Fotografen selbst die Nutzung seiner Bilder anzufragen und diese korrekt zu lizenzieren. Viele Verlage wissen um diese Tatsache, fragen aber hingegen bei Dir als Auftraggeber nach, ob sie die Bilder als Pressematerial nutzen können. Da die Urheberrechte aber beim Fotografen liegen und er der Nutzung zustimmen muss, ist dieses Vorgehen der Verlage nur dann korrekt, wenn der Auftraggeber hierfür die entsprechenden erweiterten Nutzungsrechte erworben hat. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn Internet-Blogs Bilder bei Dir anfragen.

Daher hat der BVAF diese Kategorie in folgende Fälle aufgeteilt:

  • Bildnutzung in Tages- und Wochenzeitungen, z.B. im Zuge einer redaktionellen Berichterstattung – sowohl in Print- als auch in Online-Zeitungen
  • Bildnutzung in der Fachpresse (On- und Offline-Medium mit Architektur-relevantem Themenschwerpunkt), also z.B. Bauwelt, Häuser, Schöner Wohnen
  • Bildnutzung in anderen On- und Offline-Zeitschriften (nicht Architektur-relevant), z.B. Fokus, Spiegel, Zeit Magazin
  • Buchpublikationen, die durch Dritte herausgegeben werden, z.B. Architekturführer oder Bildbände
  • News- und Kurzmeldungen auf Architektur-relevanten Webportalen, z.B. Meldungen auf baunetz.de

5. Kategorie: PR-Artikel / Corporate Publishing

Im Gegensatz zu Kategorie 4 geht es hier einerseits um die Frage, ob der Architekt für die Platzierung des Bildmaterials in einem Medium bezahlt und andererseits darum, ob er Bilder in werblichen Publikationen Dritter platzieren möchte. Diese Kategorie beinhaltet daher folgende Fälle:

  • Bildnutzung in PR-Artikeln, z.B. wenn diese nicht durch eine unabhängige Redaktion erstellt werden oder von Verlagen nur dann publiziert werden, wenn der Auftraggeber für die Veröffentlichung bezahlt. Im Architekturbereich betrifft das unter anderem folgende Medien: Cube, Architektur Nord, Bauwelt (Rubrik “Im Gespräch”)
  • Bildnutzung in Firmenzeitschriften, z.B. wenn ein Architekt dem Corporate Publishing Magazin eines Unternehmens Bilder zur Verfügung stellen möchte

6. Kategorie: Ausstellungen und Messen, die von Dritten kuratiert werden

Hier könnte man annehmen, dass sich diese Kategorie und Kategorie 3 (Architekturpreise / Tag der Architektur) nicht unterscheiden. Doch während bei Architekturpreisen die Selbstvermarktung des Architekten im Fokus steht und der Veranstalter nur die Plattform stellt, haben von Dritten kuratierte Veranstaltungen vor allem für die Dritten selbst einen großen Nutzen.

Stellt ein Architekturmuseum oder eine Immobilienmesse die Werke eines Architekten aus, so dient dies in erster Linie zur Gewinnung von Besuchern und generiert dadurch für den Veranstalter selbst Wertschöpfung.

7. Kategorie: Bildnutzung durch am Bauwerk beteiligte Unternehmen und Gewerke (Projektpartner)

Zu guter Letzt ergibt sich in der Architekturfotografie häufig der Fall, dass nicht nur der Auftraggeber selbst (in der Regel der Architekt oder Bauherr), sondern auch am Bau beteiligte Dritte die Bilder für verschiedenste Zwecke nutzen möchten.

Da diese Dritten nicht im direkten Vertragsverhältnis mit dem Architekturfotografen stehen, dürfen sie ohne die Einholung bzw. den Erwerb der Nutzungsrechte die Bilder weder in eigenen, noch in externen Medien publizieren.

Der BVAF empfiehlt Dir als Architekt oder Bauherr daher, die Anfrage an den Architekturfotografen weiterzuleiten. Er setzt sich dann mit dem beteiligten Unternehmen oder Gewerk in Verbindung und vereinbart separat die Nutzungsrechte. Ganz konkret: Wenn Du also z.B. von einem Bauunternehmer, Fenster- oder Fassadenbauer auf die Nutzung der von Dir bereits erworbenen Bilder angesprochen wirst, informierst Du idealerweise den Fotografen darüber.

Einige Architekturfotografen, darunter auch Philip Kistner, berücksichtigen außerdem einen Sonderfall: Schließen sich mehrere Firmen vor der Beauftragung des Fotografen zusammen und erteilen gemeinsam den Auftrag, so können die Kosten gesplittet werden.

Ein weiterer, spezieller Fall: Wenn Du als Architekt die Nutzungsrechte vor Produktionsbeginn auch direkt für den Bauherrn kaufen möchtest, z.B. um ihm die Bilder später als Geschenk zu überlassen, so zahlst Du bei einigen Fotografen lediglich eine Lizenzerweiterung.

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis: Die hier genannten Kategorien sind für Architekturfotografen nicht bindend und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind lediglich Empfehlungen des BVAF, der für mehr Transparenz zum Thema Bildnutzungsrechte sorgen möchte.

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In dieser Liste vom BVAF e.V.  findest Du eine Übersicht der wichtigsten Grundlagen zum Thema Nutzungsrechte.
Büro im Medienhafen,Düsseldorf @ Philip Kistner
Büro im Medienhafen,Düsseldorf @ Philip Kistner

Typische Anwendungsfälle und Praxisbeispiele für Nutzungsrechte in der Architekturfotografie

Nachdem wir Dir die zahlreichen, vor allem inhaltlich beschränkten Nutzungsrechte im Bereich der Architekturfotografie vorgestellt haben, möchten wir dieses Wissen nun in die Praxis übertragen. Dazu haben wir vier Anwendungsfälle aus dem Berufsalltag von Philip Kistner zusammengestellt, die häufig in der Zusammenarbeit mit Architekten und Bauherren auftauchen.

Beispiel 1:

Ein Architekt möchte die Nutzungsrechte für Bilder seines Bauwerkes zur Vermarktung seiner eigenen Person bzw. seines Architekturbüros auf eigenen Medien erwerben.

  • In der Regel kommt hier das einfache Nutzungsrecht zum Einsatz. Bedeutet: Der Architekturfotograf behält sich das Recht vor, die Aufnahmen zur Selbstvermarktung zu nutzen sowie an Dritte weiterzuverkaufen.
  • Viele Architekturfotografen, so auch Philip Kistner, verstehen dieses Beispiel als “Basis-Nutzungsrecht”, das in der Standard-Lizenz bzw. in der Fotoproduktion mit enthalten ist.
  • Unser Tipp: Frage vor der Beauftragung eines Architekturfotografen bei ihm explizit nach, welche konkreten Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Beispiel 2:

Ein Architekt möchte neben dem Nutzungsrecht für die Selbstvermarktung (“Basis-Nutzungsrecht”) zusätzlich die Nutzungsrechte zur Vermarktung in Presse- und PR-Publikationen erwerben.

  • Auch hier kommt in der Regel das einfache Nutzungsrecht zum Einsatz. Heißt: Trotz dessen, dass der Auftraggeber das Bildmaterial später in Presse- und PR-Publikationen nutzen möchte, behält sich der Fotograf das Recht vor, die Aufnahmen auch selbst zu nutzen bzw. an Dritte weiterzuverkaufen.
  • Einige Fotografen unterscheiden explizit in Presse-Nutzungsrechte (z.B. redaktionelle Einbindung in Tageszeitungen oder Fachpublikationen) und PR-Nutzungsrechte (z.B. ein gekaufter Beitrag in einem Fachmagazin oder ein Advertorial auf einem Branchen-Portal). Viele Architekturfotografen fassen diese beiden Punkte aber auch zusammen. Philip Kistner bietet z.B. die Nutzung der Bilder zur Weitergabe an beliebig viele Presse- und PR-Publikationen für eine pauschale Nutzungsgebühr an. Ausgenommen sind hierbei Firmenzeitschriften, die für ihre eigenen Produkte Werbung machen.

Beispiel 3:

Ein Architekt oder Bauherr möchte die Bilder des Bauwerks Dritten, also Projektpartnern z.B. am Bau beteiligter Unternehmen oder Gewerke zur Verfügung stellen.

Hier muss zusätzlich folgendes unterschieden werden:

a) Die Projektpartner möchten die Bilder in eigenen Medien verwenden

  • Es gilt auch hier i.d.R. das einfache Nutzungsrecht
  • Da die Projektpartner das Bildmaterial zu eigenen Zwecken nutzen – und damit Wertschöpfung generieren – müssen sie die Nutzungsrechte beim Architekturfotografen einholen.
  • In diesem Fall greift bei vielen Architekturfotografen, darunter auch Philip Kistner, eine Pauschale für die Nutzung der Bilder durch die Projektpartner. In der Regel wird diese Pauschale pro Projektpartner fällig. Voraussetzung: Die Projektpartner beauftragen den Fotografen gemeinsam und im Vorfeld der Produktion.

b) Die Projektpartner möchten die Bilder sowohl in eigenen, als auch externen Medien nutzen

  • Es gelten i.d.R. die Rahmenbedingungen aus Fall a)
  • Darüber hinaus müssen die Projektpartner ein zusätzliches Nutzungsrecht für Presse & PR beim Fotografen erwerben

Beispiel 4:

Ein Bauherr (z.B. ein Unternehmen) möchte die Nutzungsrechte für die Bilder seines Bauwerks (z.B. Industriehalle mit High-Tech-Maschinen) exklusiv erwerben.

  • Hier kommt nun das ausschließliche Nutzungsrecht zum Einsatz – z.B. abgesoftet als eingeschränkt ausschließliches Nutzungsrecht (Fotograf darf Bilder nutzen, aber nicht an Dritte weiterverkaufen). In diesem Fall entgeht dem Fotografen die Chance zum Weiterverkauf der Bilder. Hierfür wird er vom Auftraggeber kompensiert.
  • Möchte das Unternehmen das volle ausschließliche Nutzungsrecht erwerben, so entgeht dem Fotografen nicht nur die Chance auf Weiterverkauf, sondern auch auf die Präsentation seines Werks zur Selbstvermarktung. Die Einschränkung des Fotografen ist hier also am größten und muss entsprechend durch den Auftraggeber kompensiert werden.
  • Beim ausschließlichen Nutzungsrecht gilt es darüber hinaus zwei Dinge zu beachten: Erstens bleibt das Urheberrecht des Bildes weiterhin beim Fotografen. Dies ergibt sich folgelogisch aus §31 ff. UrhG, in dem festgelegt ist, dass der Fotograf das Urheberrecht an seinem Werk nicht abgeben kann. Zweitens definiert das ausschließliche Nutzungsrecht noch nicht den Umfang der Nutzung. Hier greift zusätzlich das inhaltlich beschränkte Nutzungsrecht, das zwischen Architekturfotograf und Auftraggeber gesondert vereinbart wird.
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Weingut bei Stuttgart @ Philip Kistner
Weingut bei Stuttgart @ Philip Kistner

Das sollten Architekten und Bauherren im Umgang mit Bildern beachten

Grundsätzlich gilt: Der Architekturfotograf hat das Recht auf Namensnennung in seinen Bildern. Die gesetzliche Basis dafür ist §13 UrhG: “Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”

Als Architekt oder Bauherr solltest Du immer darauf achten, die vom Fotografen erworbenen Bilder mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen. Wie diese lauten soll und wo sie platziert wird, kannst Du beim Fotografen nachfragen. Eine typische Namensnennung in einem Bild lautet z.B. wie folgt: “Foto: Philip Kistner”. Einige Fotografen legen außerdem fest, an welcher Stelle im Bild die Namensnennung zu erfolgen hat, z.B. “links unten”.

Nun kann es aus Sicht des Auftraggebers nachvollziehbare Gründe geben, eine Namensnennung zu vermeiden. Zum Beispiel wenn dieser nicht preisgeben möchte, mit welchem Architekturfotografen er zusammengearbeitet. Oder die Namensnennung passt einfach nicht ins Layout der Publikation, in der das Bild veröffentlicht werden soll. In diesem Fall hast Du folgende Handlungsmöglichkeiten:

  • Schildere dem Architekturfotografen die Problematik und versuche, gemeinsam eine Kompromisslösung zu finden. Eine Option wäre z.B. die Positionierung der Namensnennung am Ende eines Artikels oder im Footer einer Website. Der Fotograf muss sich allerdings damit einverstanden erklären.
  • Erweitere die Bildnutzungsrechte gegen Entgelt. Auch hier kannst Du den Fotografen ansprechen und nachfragen, mit welchen Kosten Du rechnen musst, wenn die Namensnennung explizit vermieden werden soll.
Artikelempfehlung

Weiterführende Informationen zum Thema Namensnennung in einem Fachartikel der Rechtsanwälte Heiner Heldt & Jan Zülch.

Car2Go Showroom, Berlin @ Philip Kistner
Car2Go Showroom, Berlin @ Philip Kistner

Rechtliche Sonderfälle in der Architekturfotografie

Abschließend möchten wir Dich noch mit einigen Sonderfällen zu den Urheber- und Nutzungsrechten in der Architekturfotografie vertraut machen:

  • Panoramafreiheit:
    Hierbei handelt es sich im engeren Sinne nicht um ein Nutzungsrecht. Es geht darum, dass ein Gebäude von einem öffentlich zugänglichen Standort aus von jeder Person fotografiert und verwertet werden darf, sofern keine anderen Rechte wie z.B. Persönlichkeitsrechte der Eigentümer dabei verletzt werden. Dabei gilt, dass der Fotograf keine Hilfsmittel wie z.B. Leitern oder Drohnen nutzen darf, um das Gebäude zu fotografieren.
  • Verletzung Rechte Dritter:
    Ein Architekturfotograf kann keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter übernehmen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Architekturfotograf die Innenarchitektur eines Kunstmuseums fotografiert und auf den Bildern Kunstwerke zu sehen sind, die eventuell Rechte Dritter (hier: der Maler) verletzen. Für mögliche Bildrechtsverletzungen trägt in diesem Fall der Auftraggeber die Verantwortung. Der Grund dafür ist klar: Er veröffentlicht die Bilder auf seinen Kanälen (z.B. Website) und ist damit auch für die Publikation haftbar.
  • Das bringt uns zum Property Release:
    Auf deutsch “Fotografiererlaubnis”. Sie enthält die schriftliche Zustimmung eines Eigentümers bzw. Rechteinhabers zur Verbreitung und Veröffentlichung eines auf seinem Grundstück oder von seinem Eigentum erstellten Bildes durch den Fotografen. Damit der Fotograf überhaupt auf einem Grundstück fotografieren darf, solltest Du als Architekt einen Property Release beim Eigentümer rechtzeitig vor Produktionsbeginn in schriftlicher Form einholen.
  • Erlöschen des Urheberrechts:
    Der Urheberrechtsschutz an einem Bild gilt maximal bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Beispielsweise dürfen Fotografien früher Architekturfotografen wie Hugo Schmölz, deren Tod länger als 70 Jahre zurückliegt, von jeder Person kostenlos genutzt und weiterverbreitet werden.
Artikelempfehlung

Weiterführende Informationen zum Thema Panoramafreiheit in einem Fachartikel des Rechtsanwalts David Seiler.

Artikelempfehlung

Weiterführende Informationen zum Thema Property Release in einem Artikel auf Wikipedia.

Planetarium, Bochum @ Philip Kistner
Planetarium, Bochum @ Philip Kistner

Fazit: Mehr Transparenz bei Nutzungsrechten in der Architekturfotografie

Müsste man diesen Wissensartikel über Nutzungsrechte in der Architekturfotografie auf eine Kernaussage beschränken, so würde diese lauten: Sobald Architekten oder Bauherrn Bilder von Architekturfotografen über die eigenen Kanäle hinaus nutzen möchten oder Projektpartner, Verlage etc. ebenfalls Nutzungsrechte anfordern, ist dies mit einem Entgelt in Form zusätzlicher Lizenzkosten verbunden.

Die Grundlage dafür bildet das Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere die Paragraphen 31 ff. Dort wird nicht nur festgelegt, dass Fotografen “angemessen” für die Nutzung ihres Bildmaterials vergütet werden müssen, sondern auch welche verschiedenen Nutzungsrechte hier in Frage kommen.

Ganz unabhängig vom Urheberrechtsgesetz liegt die Begründung für Nutzungsentgelte in Form von Lizenzen im Bereich der (Architektur-)Fotografie darin, dass durch die Bildnutzung Wertschöpfung sowie konkrete Mehrwerte für Dritte erzeugt werden. Es gilt als Grundprinzip und Existenzgrundlage Kreativschaffender, an dieser Wertschöpfung zu profitieren.

"In kaum einem anderen Bereich der Fotografie entsteht mehr Wertschöpfung als in der Architekturfotografie."

Philip Kistner, Architekturfotograf
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